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   BGH, 20.11.2019 - 1 StR 375/19   

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https://dejure.org/2019,51056
BGH, 20.11.2019 - 1 StR 375/19 (https://dejure.org/2019,51056)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2019 - 1 StR 375/19 (https://dejure.org/2019,51056)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2019 - 1 StR 375/19 (https://dejure.org/2019,51056)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 261 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation i.R.e. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (hier: Angaben der Nebenklägerin zur zeitlichen Einordnung der Taten in Relation zu ihrer ersten Menstruation)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 261
    Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation i.R.e. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (hier: Angaben der Nebenklägerin zur zeitlichen Einordnung der Taten in Relation zu ihrer ersten Menstruation)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.04.2016 - 1 StR 53/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen bei

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 1 StR 375/19
    Sie wird auch den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht gerecht (vgl. dazu im Einzelnen nur BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 StR 346/16 Rn. 6; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 230 ff. mwN).
  • BGH, 20.12.2017 - 1 StR 408/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Darstellung im Urteil bei

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 1 StR 375/19
    Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - wegen Mängeln in der Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 StR 408/17) aufgehoben.
  • BGH, 20.04.2017 - 2 StR 346/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: Anforderungen bei

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 1 StR 375/19
    Sie wird auch den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht gerecht (vgl. dazu im Einzelnen nur BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 StR 346/16 Rn. 6; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 230 ff. mwN).
  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 218/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Vorsatz

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 1 StR 375/19
    Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2019 - 1 StR 218/19 Rn. 8 mwN) sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 373/18

    Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts in Bezug auf eine vom

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 1 StR 375/19
    Zudem war vor diesem Hintergrund die zu Gunsten der Nebenklägerin ergangene Adhäsionsentscheidung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373/18 Rn. 7 ff. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 8).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 StR 273/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Darstellungen in

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 1 StR 375/19
    c) Schließlich fehlt es insgesamt an einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Gesichtspunkte (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 273/17 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 07.10.2021 - 1 StR 315/21

    Rücktritt vom Versuch (erforderliche Rettungshandlung beim Rücktritt des

    d) Die Adhäsionsentscheidung kann infolge der Aufhebung der Verurteilung ebenfalls keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 1 StR 478/20 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 431/19 Rn. 10; vom 20. November 2019 - 1 StR 375/19 Rn. 14 und vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373/18 Rn. 7 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21 Rn. 15 mwN).
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